Vereinssatzung 


§ 1

Der Verein führt den Namen "FV. Hansa-Neuhausen" (e.V.). Er hat seinen Sitz in München und ist in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2

Der Verein ist Mitglied der Bayerischen Landes-Sportverbandes e.V. und erkennt dessen Satzung und Ordnungen an.

§ 3

a) Der Verein verfolgt ausschließlich unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 (AO 1977).

Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem 'Bayrischen Landes-Sportverband e.V., den Fachverbänden seiner Abteilungen und dem für Ihn zuständigen Finanzamt für Körperschaften an.
Der Vereinszweck besteht in der Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports, und wird insbesondere verwirklicht durch:
- Abhaltung von Turn-, Sport- und Spielübungen,
- Instandhaltung des Sportplatzes und des Vereinsheimes sowie der Turn- und Sportgeräte,
- Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen,
- Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern

b) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

c) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

d) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

e) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 4

a) Mitglied kann jeder werden, der schriftlich beim Vorstand um Aufnahme nachsucht. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreter. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an den Vereinsausschuss zu. Dieser entscheidet endgültig.

b) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärendem Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres möglich.

c) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig macht oder innerhalb eines Jahres seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist. Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss mit Zweidrittelmehrheit. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Beschluss des Vereinsausschlusses ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet als dann mit Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder auf Ihrer ordentlichen Versammlung, sofern vorher keine außerordentliche Mitgliederversammlung stattfindet. Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vereinsausschuss seinen Beschluss für vorläufig vollziehbar erklären.

d) Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat.

e) Ein Mitglied kann unter den in c) genannten Voraussetzungen durch einen Verweis oder durch eine Geldbuße bis zum Betrag vom 50,00 Euro und/oder mit einer Sperre von längstens einem Jahr an der Teilnahme an sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände, welchen der Verein angehört, gemaßregelt werden.

f) Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittel eingeschriebenen Briefes zuzustellen.


§ 5

Vereinsorgane sind:
a) Der Vorstand
b) Der Vereinsausschuss
c) Die Mitgliederversammlung
d) Die Vereinsjugend

§ 6

Der Vorstand besteht aus dem
· 1. Vorsitzenden,
· 2.Vorsitzenden,
· 3.Vorsitzenden,
· Schatzmeister,
· Jugendleiter,
- Abteilungsleiter Fußball 

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden allein oder durch den 2. Vorsitzenden, den 3. Vorsitzenden und dem Schatzmeister gemeinsam vertreten (Vorstand im Sinne des § 26 BGB). Im Innenverhältnis zum Verein gilt, dass der 2. und 3. Vorsitzende und Schatzmeister nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt sind.

Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Bis auf das Amt des 3.Vorsitzenden und des Schatzmeisters können mehrere Vorstandsämter nicht in einer Person vereinigt werden.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist vom Vereinsausschuss innerhalb von 21 Tagen für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzuzuwählen.

Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

Er führt die einfachen Geschäfte der laufenden Verwaltung selbstständig. Er darf Geschäfte bis zum Betrag von 5.000,00 Euro im Einzelfall, ausgenommen Grundstücksgeschäfte jeglicher Art einschließlich der Aufnahme von Belastungen, ausführen. Im Übrigen bedarf der Vorstand der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung. Eine Vorstandssitzung kann von jedem Vorstandsmitglied einberufen werden. Einer vorherigen Mitteilung des Beschlussgegenstandes bedarf es nicht.

§ 7

Der Vereinsausschuss besteht aus
a) den Vorstandsmitgliedern
b) den Beiräten

Dem Vereinsausschuss müssen als Beiräte angehören: - die Jugendleiter der einzelnen Abteilungen und - die Leiter der einzelnen Abteilungen (technischer Leiter). - den in der Generalversammlung gewählten Beiräten von mind. 1 bis max. 3 Mitgliedern

Die Beiräte werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur satzungsgemäßen Bestellung der nächsten Beiräte im Amt.

Die Aufgaben des Vereinsausschusses liegen in der ständigen Mitwirkung bei der Führung der Geschäfte durch den Vorstand. Dem Vereinsausschuss stehen insbesondere die Rechte nach § 4a), 4c) und 4e) sowie nach § 6 dieser Satzung zu.

Dem Vereinsausschuss können durch die Mitgliederversammlung weitergehende Aufgaben zugewiesen werden. Im Übrigen nimmt er die Aufgaben wahr, für die kein anderes Vereinsorgen ausdrücklich bestimmt ist.

Der Vereinsausschuss tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragen. Die Mitglieder des Vereinsausschusses können zur Vorstandssitzung geladen werden. Ein Stimmrecht steht ihnen dort nicht zu.

Dem Vereinsausschuss müssen als Beiräte angehören:
Die Jugendleiter der einzelnen Abteilungen und die Leiter der einzelnen Abteilungen.
Über die Sitzung des Vereinsausschusses ist eine Niederschrift aufzunehmen und vom Sitzungsleiter sowie einem Schriftführer zu unterzeichnen.


§ 8

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Sie soll möglichst im April oder Mai stattfinden, um den reibungslosen Fortgang der Geschäftsführung im Hinblick auf die jeweils neue Saison zu gewährleisten. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies von einem Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird.

Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt vier Wochen vor dem Versammlungstermin durch den Vorstand. Mit der schriftlichen Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben, in der die zur Abstimmung gestellten Hauptanträge ihrem wesentlichen Inhalt nach zu bezeichnen sind.

Die Mitgliederversammlung beschließt über den Vereinsbeitrag, die Entlastung und Wahl des Vorstandes und der Vereinsausschussbeiräte, über Satzungsänderungen sowie über alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind. Die Mitgliederversammlung bestimmt jeweils für ein Jahr einen dreiköpfigen Prüfungsausschuss, der die Kassenprüfung übernimmt und der Versammlung Bericht erstattet.

Wahl- und stimmberechtigt sowie wählbar sind alle Vereinsmitglieder, die am Tage der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Änderungen der Satzung können nur von der ordentlichen Mitgliederversammlung oder einem speziell zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens 3/4 der anwesenden Stimmberechtigten.

Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit die Satzung oder das Gesetz nicht anderes bestimmen.

Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und einem Mitglied des Vereinsausschusses zu unterzeichnen.

§ 9

Für die im Verein betriebenen Sportarten können mit Genehmigung des Vereinsausschusses Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vereinsausschusses das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein. Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.


§ 10

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 11

Jedes Mitglied ist zu Zahlung der Aufnahmegebühr und des Beitrages verpflichtet. Über die Höhe und die Fälligkeit dieser Geldbeträge beschließt die ordentliche Mitgliederversammlung.


§ 12

Die Mitgliederversammlung kann eine Geschäfts-, Finanz- und eine Rechtsordnung mit einfacher Stimmen-mehrheit beschließen.


§ 12a -Jugendordnung-

1. Der Verein FV Hansa-Neuhausen erkennt die Jugendordnung des BLSV und der entsprechenden Fachverbände an.

2. Zur Vereinsjugend gehören alle Mitglieder bis 18 Jahre sowie die gewählten und berufenen Jugendmitarbeiter.
Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet im Rahmen der Satzung des Ver-eins über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel. Über die Verwendung der Mittel ist dem Vorstand des Vereins mindestens 1x im Jahr Rechenschaft abzulegen.

3. Aufgabe der Vereinsjugend ist die Förderung der sportlichen Jugendarbeit, die Wahrnehmung von Aufgaben der Jugenderziehung und Jugendhilfe und die Vertretung gemeinsamer Interessen im Rahmen der Vereinssatzung.


4. Organe der Vereinsjugend sind- der Vereinsjugendtag- die Vereinsjugendleitung

5. Vereinsjugendtag

Es gibt ordentliche und außerordentliche Vereinsjugendtage. Der Vereinsjugendtag ist das oberste Organ der Vereinsjugend.
a) Zusammensetzung
Er besteht aus- der Vereinsjugendleitung- allen jugendlichen Mitgliedern des Vereins (ab dem vollendeten 10. Lebensjahr),- allen Mitarbeitern in der Jugendarbeit des Vereins. Kinder und Jugendliche haben ab dem 10. Lebensjahr aktives Wahlrecht. Der Jugendleiter muss mindestens 18 Jahre alt sein. Der Jugendsprecher muss bei der Wahl mindestens sein 14, aber noch unter 18 Jahre alt sein.
b) Aufgaben des Vereinsjugendtages
- Entgegennahme der Berichte und des Kassenabschlusses der Vereinsjugendleitung,- Entlastung der Vereinsjugendleitung,- Wahl der Vereinsjugendleitung,- Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
c) Der jährliche Vereinsjugendtag findet mindestens 6 Wochen vor der Mitgliederversammlung des Vereins statt. Für die Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung finden die Bestimmungen der Vereinssatzung (§ 8) entsprechende Anwendung.
d) Der Jugendleiter kann zur Erfüllung seiner Aufgaben einen Stellvertreter, einen Jugendschatzmeister sowie Beisitzer ernennen.6. Vereinsjugendleitung
a) Die Vereinsjugendleitung besteht aus- dem Jugendleiter- dem Jugendsprecher- evtl. dem stv. Jugendleiter- evtl. dem Jugendschatzmeister (der auch stv. Jugendleiter sein kann),- evtl. Beisitzern
b) Der Jugendleiter ist im Vorstand des Vereins stimmberechtigtes Mitglied (§ 6)
c) Die Vereinsjugendleitung erfüllt ihre Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse des Vereinsjugendtages. Die Vereinsjugendleitung ist für Ihre Beschlüsse dem Vereinsjugendtag und dem Vorstand des Vereins verantwortlich.
d) Die Sitzungen der Vereinsjugendleitung finden nach Bedarf statt. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder der Vereinsjugendleitung ist vom Vorsitzenden eine Sitzung binnen vier Wochen einzuberufen.
e) Die Vereinsjugendleitung ist für alle Jugendangelegenheiten des Vereins zuständig. Sie entscheidet über die Verwendung der der Jugend des Vereins zufließenden Mittel im Rahmen der Beschlüsse des Vereinsjugendtages und der Satzung des Vereins.


§ 13

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen vier Fünftel der Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weiter Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder Beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.

In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen haben.

Das nach Auflösung/Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks verbleibende Vermögen ist dem Bayerischen Landes-Sportverband e.V. oder für den Fall dessen Ablehnung der Gemeinde München mit der Maßgabe zu überweisen, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden.

Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die in § 3 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.


München, den 12. April 2018

 1. Vorstand

 2. Vorstand

3. Vorstand

 Schatzmeister

FV Hansa Neuhausen e.V.
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